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Der Google Consent Mode V2 –
alles Wichtige kurz zusammengefasst

17.05.2024 | Autor Minh Chau Mai

Seit dem 06. März geht Google mithilfe des Google Consent Mode V2 seinen Pflichten als sog. Gatekeeper aus dem Gesetz über digitale Märkte (eng. Digital Markets Act) nach. Als Gatekeeper gelten große digitale Plattformen, die sog. „Kernplattform-Dienste“ anbieten, wie Onlinesuchmaschinen, App-Stores und Messaging-Dienste. 

Bisher wurden Daten zwischen den verschiedenen Google-Diensten (YouTube, Google Maps, Google Play, etc.) ausgetauscht, um gezielte personalisierte Werbung schalten zu können. Durch die Verknüpfung der Dienste konnte Google sich Markvorteile gegenüber anderen Wettbewerbern ziehen. Nun muss Google seinen Nutzern in den Einstellungen des Google-Accounts die Möglichkeit bereitstellen, diese Verknüpfung von Daten zu unterbinden. 

Der Clue dabei: Google schiebt die Verantwortung für die Einholung der Einwilligungen von sich selbst an Website- und App-Betreibende. Denn der Consent Mode ist verbindlich für alle Google-Analytics Nutzer, die weiterhin personalisierte Anzeigen schalten oder messen wollen. 

Einwilligungen erfolgten bislang primär gegenüber Website- und App-Betreibenden. Durch den Consent Mode muss zusätzlich eine Einwilligung direkt gegenüber Google erfolgen.  

 

Für Websitebetreibende bedeutet das Folgendes:  

  • Protokollierung: Sie müssen die Einwilligungen der Endnutzer protokollieren.
  • Transparenz: Einwilligende müssen über die Verwendungszwecke, eingesetzte Dienste, Cookies und vergleichbare Techniken und deren Anbieter informiert werden. 
  • Einfaches-Opt-Out: Das Ablehnen sollte genauso einfach sein wie das Annehmen mithilfe einer Schaltfläche. Das Anpassen der Cookie-Einstellungen sollte ebenfalls einfach zugänglich sein. Das bedeutet, dass Dark-Patterns nicht erlaubt sind.
  • Pflicht zu Verpflichtung von Subunternehmen: Wenn Daten von Dritten erzeugt und an Google weitergeleitet werden, so müssen Websitebetreibende sicherstellen, dass der Dritte als Verantwortlicher die genannten Pflichten erfüllt.
 
 

Wenn Sie also weiterhin mit Google-Analytics arbeiten wollen, dann muss der Datenschutzhinweis der Website auf den Einsatz von Google-Analytics und den Consent Mode hinweisen. Ebenfalls betroffen ist das Cookie-Banner. Der Consent Mode ist eine Ergänzung für bestehende Cookie-Opt-In-Verfahren und kein Ersatz.  

Bei Verstoß drohen nicht nur Sanktionen von Behörden, sondern auch seitens Googles. Das bedeutet möglicherweise den Ausschluss von der Nutzung von Google-Analytics.  

 

Sie haben die Wahl zwischen dem Basic und dem Advanced Mode. 

 

Basic Mode: 

Bei Verweigerung der Einwilligung wird kein Google-Code geladen und gestartet. Bei Einwilligung wird der Code geladen und ausgeführt. Zudem werden Cookies geschrieben und ausgelesen. Daten über den Endnutzer und sein Nutzverhalten sowie die erteilten Einwilligungen im Opt-In-Banner werden an Google übermittelt. Jedem Endnutzer wird eine ID zugewiesen, die in einem Cookie auf den Rechner des Endnutzers gespeichert wird. So kann Google das Nutzverhalten über verschiedene Websites hinweg nachverfolgen. Immer derselbe Datenansatz wird mit neuen Informationen gefüttert, sog. „Tracking“. 

 

Advanced Mode: 

Hier wird es schon interessanter. Auch wenn keine Einwilligung vorliegt, wird Google-Code ausgeführt. Es wird ein „Ping“ gesendet mit einer einzigartigen Ping-ID. Eine Ping-ID ist eine für diesen Aufruf erzeugte Nummer. Es wird also keine persistente ID erzeugt. Für Google erscheint jeder Seitenaufruf wie ein neuer Endnutzer. Es werden also keine Cookies geschrieben und nur stark eingeschränkte Nutzerdaten an Google gesendet. Tracking kann nicht stattfinden. Aber: Google hat Zugriff auf automatisch übermittelte Informationen wie IP-Adresse, Browserdetails, System und besuchte URL. Die Weiterverfolgung der Nutzeraktivität auf dem Endgerät ist durch URL-Parameter oder Ähnlichem möglich. Das bedeutet, abhängig von der Interaktion mit Google-Ads, kann Google vorhandene Profile mit der Ping-ID verknüpfen. Das stellt ein Risiko für die Identifizierbarkeit der Nutzer und somit potenzielle Datenschutzverstöße ohne deren Einwilligung dar! 

Theoretisch können Websitebetreibende mit dem Advanced Mode auch ohne Einwilligung der Endnutzer Google-Ad-Conversions messen. Es kann nachvollzogen werden, ob Endnutzer über eine Google-Ad auf die Website weitergeleitet wurden. Sie haben also Einblick in die Kampagnenleistungen und Nutzverhalten. Aber Achtung: Der Advanced Mode ist laut EU-Recht nur MIT Einwilligung möglich, da Google-Code ausgeführt wird und Informationen an Google übermittelt werden. 

 

Fazit:  

Der Google Consent Mode V2 dient in erster Linie Google, um nicht gegen den Digital Markets Act zu verstoßen! 

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