„3G“ am Arbeitsplatz – Pflichten des Arbeitgebers
Seit dem 09.11.2021 steht die bayerische Krankenhausampel auf „Rot“.
Was bedeutet dieses für Unternehmer und welche Pflichten ergeben sich hieraus?
Genau hier sind wir an einem Punkt, der nach knapp 2 Jahren Pandemie immer noch für Unsicherheit sorgt. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, die 3Gs zu prüfen. Wenn man jedoch den ganzen Sachverhalt in der tiefe prüft, ergeben sich durch Überschneidungen in den Rechtsprechungen erhebliche Probleme für Unternehmen. In unserem Blog wollen wir Ihnen kurze Hilfsstellungen geben, wie Sie die Thematik praxisnah und nicht weltfremd bewerkstelligen.
Zutrittsregelung mit 3G
Die 3G-Regelung regelt den Zutritt zu Ihren Geschäftsräumen bzw. Geschäftsstätten. Daher sind Sie gem. der Rechtsprechung verpflichtet diese Regelung zu prüfen. Diese Zutrittsregelung greift nur, wenn sich mehr als 10 Mitarbeiter (gem. §17 Abs. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), in geschlossenen Räumlichkeiten des Unternehmens befinden und Kontakt zu anderen Personen haben (Kunden, andere Beschäftigte). Daher bietet es sich an, einen Anlaufpunkt oder mehrere Anlaufpunkte im Unternehmen bekannt zu geben, an denen sich die Mitarbeiter bei Arbeitsantritt melden müssen, um Zutritt zur Arbeitsstätte zu erhalten. Es gibt auch andere Möglichkeiten den Zutritt zu ermöglich. Was auch denkbar wäre, ist die Prüfung des Status am Arbeitsplatz durch den Abteilungsleiter. Was derzeit auch empfohlen wird ist, den Mitarbeitern Armbändchen anzuziehen oder auf Ausweise einen Punkt zu kleben – eine solche Umsetzung sehen wir als unpraktikabel und verstößt gegen geltendes Recht.
Umsetzung der Testpflicht
Als Unternehmen müssen Sie sicherstellen, dass wenn Ihre Angestellten keinen Nachweis über eine Genesung oder eine Impfung erbringen können, Sie Ihren Mitarbeitern gem. §3 der BayIfSMV sowie der Corona-ArbSchV zweimal in der Woche einen Antigen-Schnelltest, welcher beaufsichtigt durchgeführt werden muss, zur Verfügung stellen müssen. Daher bietet es ich an, dass man eine Testung am Montag sowie am Mittwoch während der Arbeitszeit durchführt. Auch wäre es möglich es dienstags und donnerstags durchzuführen. In Schulen ist es zur Routine geworden, dass die Testung montags, mittwochs und freitags morgens erfolgt, diese Regelmäßigkeit gleicher Tag und Uhrzeit ist als sehr praktikabel zu betrachten.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Unternehmer die Schnelltests Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen müssen und die Kosten hierfür tragen.
Umsetzung der Prüfung
Den Mitarbeitern steht es „frei“ einen Genesungsnachweis oder einen Impfnachweis vorzulegen. Legt der Mitarbeiter nicht eines dieser Dokumente vor, so ist er verpflichtet einen Schnelltest durchzuführen. Wenn der Mitarbeiter somit „freiwillig“ seinen Nachweis (genesen oder geimpft) vorlegt, ist er von der Testung befreit und hat somit Zutritt zur Arbeitsstätte. Diese Prüfung muss als Nachweis schriftlichen festgehalten werden.
Dokumentation der Testung
Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 3 der Corona-ArbSchV nur eine Dokumentationspflicht über die Beschaffung der Schnelltests. Eine Dokumentation der durchgeführten Testung entfällt somit. Jedoch wird es hier eine Anpassung der Rechtsprechung geben, in der diese Nachweisplicht fixiert wird. Daher bietet es sich an, hier schon einmal diesen Nachweis zu führen, damit Sie allein schon die Kontrolle zielgenau durchzuführen. Sie sollten jedoch die erhobenen Informationen, wenn möglich nur auf einer Liste, in ausgedruckter Art (analog), führen. Diese Liste darf nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Weiterhin sind die Informationen getrennt von der Personalakte aufzubewahren.
Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, dann dürfen Sie sich gerne an unser Expertenteam wenden.