Weitergabe von pers. Daten durch Gesundheitsämter
an die Polizei im Zusammenhang mit Corona
Gesundheitsämter verarbeiten personenbezogenen Daten, um Infektionen mit Corona oder den Verdacht feststellen zu können. Bei der Verarbeitung handelt es sich um sensible Daten gem. Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten). Diese dürfen nur unter den Voraussetzungen der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften und zum bestimmten Zweck verarbeitet werden.
Wie sieht es aus mit der Weitergabe dieser Daten an die Polizei? Ist diese Weitergabe rechtmäßig und zweckmäßig?
Gemäß dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist. Es ist entscheidend, ob die Übermittlung des konkreten Verdachts erforderlich ist, um dieses mit Polizeikraft abzuwehren. Eine generelle, anlassunabhängige Weitergabe dieser Daten wäre zu diesem Zweck nicht möglich, da die generelle Kenntnis der Polizei über die konkrete Krankheit oder den Verdacht als nicht erforderlich einzustufen ist.