Die neuen Standardvertragsklauseln
Seit Juni sind die neuen Standardvertragsklauseln in Kraft getreten. Was bedeutet das für die Datenübermittlung in ein Drittland und gibt es zusätzliche Garantien die berücksichtigt werden müssen?
Aufbau und Bedeutung der neuen Standardvertragsklauseln (SCC)
Die neuen SCC sind in vier Teilen aufgebaut:
- Übermittlungen des Verantwortlichen
- Transfers an Auftragsverarbeiter
- (Weiter-)Transfer von einem Auftragsverarbeiter an weitere (Unter-)Auftragsverarbeiter
- Transfer von einem Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen
Die letzten zwei Konstellationen sind komplett neu für die SCC. Des Weiteren dürfen die alten SCC bis September noch verwendet, ab dem 27.09.2021 sind für Neuverträge die neuen SCC zu verwenden. Die EU-Kommission berichtet, dass die neuen SCC auch unter Berücksichtigung der “Schremms II Entscheidung“ des EuGH verfasst wurden. Danach liegt es in der Verantwortung des Datenexporteurs, vor der Datenübermittlung zu prüfen, ob in dem Drittland ein Schutzniveau besteht, das dem in der EU gleichwertig ist. Wenn ein solches Niveau nicht vorliegt, müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus ergriffen oder von der Übermittlung abgesehen werden. Eine solche zusätzliche Maßnahme wäre u.a. die Prüfung der Rechtslage ob diese negativen Einflüsse auf das durch die Standardvertragsklauseln gewährleistete Schutzniveau haben könnte.
Handlungsbedarf
Die aktuell geltenden Standardvertragsklauseln dürfen bis September beim Neuvertragsschluss verwendet. Ab dem 27.09.2021 sind für Neuverträge die neuen SCC zu verwenden. Des Weiteren hat die EU-Kommission eine Frist von 18 Monaten bestimmt, in der die neuen Standardvertragsklausel eingesetzt werden können (sog. Übergangsfrist).
Bei Fragen zu den neuen SSC wenden Sie sich an: datenschutz@blusystems.de.