Bildrechte – Was müssen Sie bei der Verwendung
von Fotos aus dem Internet beachten?
Die Verwendung von Bildern ist heutzutage gang und gäbe in Präsentationen, Webseiten, Social-Media-Kanälen etc.
Doch dürfen Fotos aus dem Internet überhaupt verwendet werden oder müssen einige Anforderungen beachtet werden, um diese nutzen zu können?
Grundsätzlich unterliegen Fotos dem Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt Fotografien aller Art. Laut § 2 des Urheberschutzgesetzes werden Fotos als geistige Schöpfung definiert. Aus diesem Grund besitzt die Urheberin oder der Urheber die alleinigen Fotorechte.
Das hat zur Folge, dass vor der Verwendung eines Fotos die Zustimmung des Urhebers einzuholen ist. Beachten Sie hierbei die Lizenz- oder Nutzungsrechte.
Einholung der Zustimmung nicht möglich
Ist die Einholung einer Zustimmung nicht möglich, so können Lizenzrechte gekauft werden. Sollten Sie ein Bild kaufen, achten Sie darauf, dass die Lizenzrechte klar definiert sind.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie die Fotos selbst schießen. In diesem Falle dürfen Sie das Bild wie Sie möchten nutzen, außer eine andere Person ist auf dem Bild zu erkennen. Dann brauchen sie dessen Einwilligung für die Veröffentlichung. Denn jeder Mensch hat das Recht selbst zu entscheiden, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen (Recht am eigenen Bild).
Wichtig ist, dass Sie bei einer Einwilligung schriftlich festhalten, für welchen Zweck das Bild ist – eine nachträglich Zweckänderung verlangt eine neue Einwilligung. Das Problem ist jedoch, dass wenn die Einwilligung widerrufen wird, alle Bilder gelöscht bzw. zurückgeholt werden müssen. Aus diesem Grund schließen die meisten Fotografen einen Model-Release Vertrag ab, indem die wesentlichen Informationen bezüglich der Bildrechte aufgeführt sind. Widerruft nämlich das Model seine Einwilligung, so muss es unter Umständen die durch den Widerruf eintretenden wirtschaftlichen Einbußen des Fotografen finanziell ausgleichen.
Es gibt auch einige Ausnahmen i.S.d. § 23 Kunsturhebergesetz, welche keine Einwilligung für die Verwendung eines Bildes voraussetzen. Diese wären:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Liegt eine Ausnahme i.S.d. § 23 Kunsterhebergesetzes vor, so ist eine Einwilligung entbehrlich.
Creative Commons Zero Lizenzen
Zu guter Letzt gibt es noch die Creative Commons Zero Lizenzen. Bilder in Google, welche als CC0 markiert sind, stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. Diese Lizenzen ermöglichen nämlich die Inhalte so zu verwenden, als wären diese frei von Urheberrechten, so dass auch keine Namensnennung des Urhebers erforderlich ist. Allerdings bleibt auch hier ein Restrisiko, da Fotos von jedermann hochgeladen werden können, ohne dass der Urheber hiervon Kenntnis hat.
Falls Sie Fragen hierzu haben sollten, unterstützen wir Sie gerne. Dazu reicht eine E‑Mail an: datenschutz@blusystems.de