The blu Experience

Videoüberwachung Teil I

Müssen die Betroffenen über die Überwachung informiert werden?

Darüber hinaus müssen die Betroffenen über den Zweck der Verarbeitung gem. Art. 13 DSGVO informiert werden. Dies erfolgt in der Regel durch ein gut wahrnehmbares Schild an den Kameras sowie vor dem überwachten Bereich.

Die Informationen auf dem Hinweisschild müssen so angeordnet sein, dass die betroffene Person die Umstände der Überwachung leicht erkennen kann, bevor sie den überwachten Raum betritt. Darüber hinaus sind noch weitere Informationen den betroffenen Personen am Ort der Überwachung zur Verfügung zu stellen, bspw. als vollständiges Infoblatt oder als Aushang. Folgende Informationen müssen vermittelt werden:

  • Zweck der Videoüberwachung
  • Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Dauer der Speicherung
  • Rechtsgrundlage der Videoüberwachung
  • Übertragung an Dritte
  • Rechte der betroffenen Person

Wie lange dürfen diese personenbezogenen Daten gespeichert werden?

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e DSGVO). Ob die personenbezogenen Daten zum Speichern notwendig sind, sollte innerhalb eines engen Zeitrahmens überprüft werden. Der Schutz von Eigentum oder die Aufbewahrung von Beweismitteln sind im allgemeinen legitime Zwecke für die Videoüberwachung. In der Regel können aufgetretene Schäden nicht innerhalb von paar Tagen erkannt werden. Daher liegt eine längere Speicherung im Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Ansonsten sollte eine Speicherung nicht über 72 Stunden hinausgehen. Je länger die Speicherzeit fetgelegt wird, desto mehr Argumente müssen für die Notwendigkeit der Speicherung angeführt werden.

Datenschutzfolgenabschätzung

Nicht bei jeder Videoüberwachung muss automatisch eine Datenschutzfolgeabschätzung durchgeführt werden. Grundsätzlich ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

In Art. 35 Abs. 3 DSGVO sind Fälle geregelt, für die vorab eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen ist. Diese sind jedoch nicht abschließend.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  • systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
  • umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
  • systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;

Wie müssen die Daten gesichert werden?

Gemäß Artikel 24 und 25 DSGVO müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um alle Datenschutzgrundsätze während der Verarbeitung zu wahren und Mittel für betroffene Personen zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Artikel 15 bis 22 DSGVO festzulegen. Der Verantwortliche hat alle Komponenten eines Videoüberwachungssystems und Daten in allen Phasen angemessen zu schützen, d.h. während der Speicherung, der Übertragung und der Verwendung der Daten. Dabei ist es notwendig, dass der Verantwortliche und die Prozessoren organisatorische und technische Vorkehrungen kombinieren. Bei der Auswahl technischer Lösungen sollte geachtet werden, dass datenschutzfreundliche Technologien verwendet werden z.B. Systeme die das Maskieren oder Verpixeln ermöglichen. Nicht erforderliche Funktionen müssen deaktiviert werden (Zoomfunktion, Funktionsübertragung etc.). Zudem muss dafür gesorgt werden, dass die Überwachungskamera vor Diebstahl, Vandalismus etc. geschützt sind.

Tonaufzeichnungen

Tonaufnahmen bei einer Videoüberwachung sind unzulässig. Das nichöffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen oder abzuhören rechtfertigt eine Straftat gemäß § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes).

Vorliegend haben wir Ihnen grob dargestellt, welche wesentlichen Schritte Sie bei der Verwendung einer Videokamera beachten müssen. Selbstverständlich sind diese nicht abschließend. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an: datenschutz@blusystems.de

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner
× Bewirb dich jetzt!