Videoüberwachung Teil I
Der Bedarf an einer Videoüberwachung nimmt stetig zu. Es wird geschätzt, dass in Deutschland allein im nicht-öffentlichen Sektor knapp eine halbe Million Überwachungsanlagen existieren. Die Gründe für eine Videoüberwachung sind vielfältig, sei es um die Sicherheit zu erhöhen, personalisierte Werbung bereitzustellen oder einfach nur zur Abschreckungsfunktion.
Mit der Videoüberwachung sind nicht nur Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, sondern auch aus datenschutzrechtlicher Sicht müssen einige Anforderungen eingehalten werden.
Doch was ist dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht zu berücksichtigen?
Zweck der Videoüberwachung
Bevor überhaupt eine Videoüberwachung installiert werden kann, muss schriftlich dokumentiert werden für welchen Zweck die Überwachung dienen soll (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die eine Überwachung rechtfertigen. Diese können ideeller, wirschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Dabei ist der Überwachungszweck jeder einzelnen Kamera gesondert und konkret anzugeben.
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Videoüberwachung
In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob die Videoüberwachung tatsächlich für den verfolgten Zweck geeignet und erforderlich ist, d.h. es dürfen keine alternativen Maßnahmen zur Erreichung des zugrundeliegenden Zwecks gegeben sein, die weniger in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen (z.B. Einrichten von Sicherheitsschlössern, Einsatz eines Pförtners, einbruchssichere Fenster und Türen etc).
Bestehen schutzwürdiger Interessen
Auch wenn eine Videoüberwachung zu bestimmten Zwecken erfolgt, darf sie nur verwendet werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Es muss eine Einzelfallentscheidung getroffen und überprüft werden, dass der verfolgte Zweck alleine durch die Videoüberwachung erfolgen kann. Der Verantwortliche hat die Risiken eines Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person abzuschätzen. Maßgebend ist dabei wo, wann, wie viele Personen zu welchem Zweck überwacht werden.
Unzulässig sind Überwachungen, die die Intimsphäre der Menschen verletzen wie etwa Überwachung von Toiletten, Sauna, Umkleidekabinen etc. Davon gibt es keine Ausnahmesituation. Reine Freizeitbereiche (Bars, Foyer, Pausenräume etc.) dürfen ebenfalls nicht überwacht werden, da hier das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt.
In Ausnahmefällen kann eine Videoüberwachung gerechtfertigt sein, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt oder der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und die Videoüberwachung als einziges Mittel übrig bleibt. Allerdings sind hier wieder einige Punkte zu beachten. Wie Sie sehen ist jeder Fall einzeln zu beurteilen.
Erfahren Sie in der kommenden Woche in unserem nächsten Blog mehr über das Thema Videoüberwachung.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an: datenschutz@blusystems.de