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Abmahnungen gegen DSGVO-Verstöße?
Neuer Gesetzesentwurf


Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

Unter diesem Punkt hat man unter anderem folgendes erwähnt: ‘‘Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. Aus diesem Grund ist Kernvorschlag des Gesetzentwurfs der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine. Gleichfalls ausgeschlossen ist in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe.‘‘ Man könnte gesetzliche Kennzeichnung- und Informationspflichten  noch abgemahnen. Die Mitbewerber hätten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten mehr.

Wer darf künftig abmahnen? 

Im Entwurf sieht man die Einführung einer Liste von sog. qualifizierten Wirtschaftsverbänden vor. Wirtschaftsverbände sollten nur dann abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf der o.g. Liste stehen. Man möchte den finanziellen Anreiz verringern. So sieht man vor, dass die Vertragsstrafen ein tausend Euro nicht überschreiten dürfen, ‘‘wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.“ Der Abgemahnte kann sich gegen missbräuchliche oder andere Art unberechtigte Abmahnungen wehren.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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