Abmahnungen gegen DSGVO-Verstöße?
Neuer Gesetzesentwurf
In der Praxis kommt es öfters dazu, dass man durch bestimmte Tools Websiten scannt, um erzielt nach Fehlern zu suchen (am meisten in dem Datenschutzhinweis oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Infolgedessen nutzt man diese Möglichkeit aus, um Abmahnungen zu verschicken. Diese gezielte Suche nach abmahnfähigen Fehlern auf den Websiten möchte die Bundesregierung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs unterbrechen. Man sieht mehrere Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs vor, was im Gegenzug zu Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
Unter diesem Punkt hat man unter anderem folgendes erwähnt: ‘‘Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. Aus diesem Grund ist Kernvorschlag des Gesetzentwurfs der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine. Gleichfalls ausgeschlossen ist in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe.‘‘ Man könnte gesetzliche Kennzeichnung- und Informationspflichten noch abgemahnen. Die Mitbewerber hätten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten mehr.
Wer darf künftig abmahnen?
Im Entwurf sieht man die Einführung einer Liste von sog. qualifizierten Wirtschaftsverbänden vor. Wirtschaftsverbände sollten nur dann abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf der o.g. Liste stehen. Man möchte den finanziellen Anreiz verringern. So sieht man vor, dass die Vertragsstrafen ein tausend Euro nicht überschreiten dürfen, ‘‘wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.“ Der Abgemahnte kann sich gegen missbräuchliche oder andere Art unberechtigte Abmahnungen wehren.
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