The blu Experience

Der Gesetzgeber – die elektronische Patientenakte
und der Datenschutz

Ab dem 01.01.2021 können Patienten eine elektronische Patientenakte (ePA) von ihrer Krankenkasse erhalten. Dadurch besteht die Möglichkeit, ihre gesundheitsbezogenen Daten all denjenigen zur Verfügung zu stellen, die an ihrer medizinischen Behandlung beteiligt sind – ob Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker. Die Vorteile durch die ePA liegen auf der Hand. Zum einen soll eine patientenzentrierte Versorgung ermöglicht und zum anderen die Souveränität der Bürger gestärkt werden.

Welche Daten können in der ePA gespeichert werden?

Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um sehr sensible Daten i.S.d Artikel 9 DSGVO. Daher muss im Umgang mit ihnen eine hohe Sorgfalt gelten.

Folgende Informationen können in Zukunft – sofern der Patient dies wünscht – in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Behandlungsberichte
  • Impfungen
  • elektronische Medikationspläne
  • elektronische Arztbriefe
  • Notfalldatensätze

Neben diesen Daten der Ärzte können auch eigene Daten, wie z. B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen, abgelegt werden.

Möchte der Patient nicht, dass seine Daten in der elektronischen Patientenakte hinterlegt werden, so wird überhaupt keine Akte angelegt. Grundvoraussetzung für die Führung einer ePA ist nämlich, dass sie freiwillig erfolgt. Des Weiteren kann der Patient in der App selbst sehen, welche Daten über ihn gespeichert worden sind, d.h. er kann entscheiden, welche Daten er in der Akte haben möchte und wer darauf Zugriff hat. Auch Ärzte können ohne Zustimmung des Patienten keine Einsicht in die Akte nehmen.

Liegt sodann eine Einwilligung des Patienten vor, lädt der zuständige Arzt bestimmte Daten aus seinem Praxisveraltungssystem (PVS) in die ePA hoch. Bei den Daten in der ePA handelt es sich lediglich um Kopien der Daten aus dem PVS, die Primärdokumentation des Arztes in seinem PVS bleibt davon unberührt. Dabei sind die Dokumente in der ePA bundesweit verfügbar und können unter Ärzten, Therapeuten, Apotheken etc. ausgetauscht werden.

Problematisch ist allerdings, dass der Patient für die unterschiedlichen Fachärzte die Einsichtsmöglichkeit nicht einschränken kann. So kann beispielsweise ein Therapeut die Befunde des Zahnarztes sehen, wenn diese in der Akte hochgeladen worden sind. Zudem sollen nur noch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine durch die Gematik zertifizierte Akte anbieten dürfen. Darin sieht der Geschäftsführer des Bundesverbands für Gesundheits-IT (BVITG) eine Gefahr für den Wettbewerb und fordert eine Öffnung des Marktes für Drittanbieter. Denn laut dem Geschäftsführer des BVITG ist diesen Schritt damit zu begründen, dass nur Krankenkassen und staatliche Institutionen den Datenschutz einer ePA gewährleisten können, nicht haltbar .“

Um den Datenschutz effektiv zu gewährleisten, wird laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zeitnah eine umfassende Lösung in einem eigenen Datenschutzgesetz vorgelegt. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden und informieren Sie über weitere Neuerungen in Bezug auf die ePA.

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