Anwesenheitslisten beim Friseurbesuch
Seit dem 11.05.2020 sind die strengen Maßnahmen gegen COVID-19 locker geworden. So kann man zum normalen Leben zurückkehren, oder mindestens so sieht es aus.
Am Montag dieser Woche sind die Änderungen der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit Corona-Virus in Kraft getreten, mit Ausnahme vom Art. 2 der Verordnung (Restaurationsbetriebe), der am 18.05. in Kraft tritt. Gemäß der Verordnung besteht für zahlreiche Gewerbebetriebe und Bildungseinrichtungen die Pflicht die Kontaktdaten der Kundendaten/Teilnehmenden zu erfassen, darunter auch der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Betriebs. Die Aufbewahrungspflicht für diese Daten beträgt 3 Wochen, bzw. 1 Monat.
Deswegen überraschen Sie sich bitte nicht, wenn Sie zum Friseur gehen und einige Daten mitteilen sollen. Wenn Sie damit aber nicht einverstanden sind, dürfen Sie nicht bedient werden. Wichtig ist, dass andere Personen, außer dem Betroffenen, die in den Listen erfassten Daten, nicht zur Kenntnis nehmen können. Des Weiteren soll der Verantwortliche seiner Pflicht nach Art. 13 DSGVO nachkommen und die Betroffenen über die Datenerhebung informieren. Die erhobenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Das Gesundheitsamt oder andere öffentliche Stellen können die Listen oder Auszüge aus den Listen schriftlich anfordern und die entsprechenden Informationen müssen an die verantwortlichen Stellen übermittelt werden. Aufgrund der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO (sog. Nachweispflicht) sollen die Aufforderungen zur Übermittlung und selbst die Datenübermittlung dokumentiert werden. Die beim Friseur erfassten Listen, sind nach drei Wochen nach dem letzten Kontakt mit dem Betroffenen datenschutzkonform zu vernichten – entweder mit einem Aktenvernichter bei Papierunterlagen oder mit entsprechenden Löschtools, wenn man die Informationen digital verarbeitet.