Pflichten des Arbeitgebers in Zeiten von Corona
Das Coronavirus breitet sich von Tag zu Tag immer weiter aus. Viele Betriebe fürchten wirtschaftliche Konsequenzen. Wie beeinflusst das Virus deutsche Arbeitsverhältnisse? Welche Pflichten müssen die Arbeitgeber treffen? Diese und viele weitere Fragen stellen sich derzeit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Deutschland.
1. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind gegenüber Ihren Mitarbeitern verpflichtet die Fürsorgepflicht i.S.d. § 618 BGB, einzuhalten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Sorge zu tragen hat. Er hat die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten zu beurteilen sog. Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Maßnahmen hieraus abzuleiten. Hierzu gehören Aufklärungsmaßnahmen, sowie die Zurverfügungstellung des erforderlichen Hygieneschutzes, wie etwa Desinfektionsmittel. Des Weiteren können die Maßnahmen auch technisch und organisatorisch sein, wie z.B. die Beschränkung der Mitarbeiterzahl im Büro oder die Abtrennung der Arbeitsbereiche unter Einhaltung des erforderlichen Abstands (2 Meter). Gegebenenfalls kann auch Home Office angeordnet werden. Grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten nicht. Ob Homeoffice vom Arbeitnehmer gefordert, bzw. vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Eine solche Abrede kann auch nachträglich vereinbart werden. Dabei hat der Arbeitgeber alle nötigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen.
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, ist dieser bei der Umsetzung der Maßnahmen, die Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb berühren, nach § 87 Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig.
Letztlich ist das Ausmaß der Verantwortung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz abhängig vom Ausmaß der Befugnisse und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der betreffenden Person.
2. Auskunftspflicht im Krankheitsfall
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keine Pflicht Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. Er ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Selbstverständlich steht es dem Beschäftigten frei, den Grund seiner Erkrankung mitzuteilen, um die anderen zu warnen. Werden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie personenbezogene Daten erhoben, werden in den meisten Fällen Bezüge zwischen Personen und deren Gesundheitszustand hergestellt, die einem besonderen Schutz unterliegen (Artikel 9 DSGVO). Die Berechtigung zur Verarbeitung dieser Daten ergibt sich für Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Bereich aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO i.V.m. den einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts und im öffentlich-rechtlichen Bereich grundsätzlich aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO. Dabei müssen die Daten vertraulich behandelt und ausschließlich zweckgebunden verwendet werden. Nach Wegfall des Verarbeitungszweckes sind diese erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
3. Lohnfortzahlung
Im Hinblick auf die Lohnfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber aber die Arbeitnehmer aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisiko, § 615 Satz 3 BGB). Das wäre der Fall, wenn es im Betrieb Coronabedingt zu erheblichen Personalausfällen kommen würde und der Arbeitgeber (vorübergehend) seine Betriebstätigkeit einstellen müsste. Ist der Arbeitnehmer wegen einer Corona-Infektion arbeitsunfähig erkrankt, hat er Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber leisten muss (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Nach Ablauf dieser Zeit haben gesetzlich Krankenversicherte gegenüber der Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Corona und Pflichten des Arbeitgebers wenden Sie sich an: datenschutz@blusystems.de