The blu Experience

Auskunftsersuchen Schritt 1 –
Identifizierung der betroffenen Person

Bevor überhaupt einem Auskunftsersuchen nachgekommen werden kann, muss der Verantwortliche vergewissern, dass der Anfragende auch der Betroffene ist.  

Je nachdem, auf welchem Wege die Auskunftsanfrage nach Artikel 15 DSGVO erfolgt, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Identitätsprüfung. 

Vorliegend schrieb Herr M. eine E‑Mail an das Unternehmen.  

Da Herr M. bereits zuvor Kontakt per E‑Mail hatte, kann die E‑Mail-Adresse einen Hinweis auf die Identität von Herrn M. geben. Sofern die E‑Mail-Adresse nicht bekannt gewesen wäre, ließe sich daraus auch nicht die wahre Identität der betroffenen Person schließen.  

Um sich zu vergewissern, ruft das Unternehmen, die von Herrn M. hinterlegte Telefonnummer an. Zum Abgleich, ob auch Herr M. die E‑Mail geschrieben hat, fordert das Unternehmen zusätzliche Informationen, wie z.B. die Postanschrift und das Geburtsdatum des Betroffenen. Nachdem Herr M. die richtigen Angaben erteilt hatte, bestanden keine Zweifel daran, dass der Anfragende auch der Auskunftsberechtigte ist. Somit wurde die Identität des Herrn M. sichergestellt. 

Wie das Unternehmen nach der Identifizierung von Herrn M. vorzugehen hat, erfahren Sie nächste Woche in unserem Blogbeitrag.  

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