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Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität –
Auswirkungen für Unternehmen

Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verpflichtet alle Internetdienstleister zur umfassenden Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten. Somit haben alle Telemediendienstanbieter auf Verlangen die Bestands- und Nutzungsdaten ihrer Nutzer herauszugeben.

Welche Neuerungen beinhaltet der Gesetzesentwurf?

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Verpflichtung sozialer Netzwerke dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle bestimmte strafbare Inhalte zu melden, die dem sozialen Netzwerk durch eine Beschwerde bekannt und von ihnen entfernt oder gesperrt wurden. Dies wird nicht nur von Datenschutzbeauftragten kritisiert, sondern auch von der Digitalen Gesellschaft.

In dem Gesetzesentwurf heißt es, dass Anbieter von Telemediendiensten dazu verpflichtet werden sollen auf Verlangen die Bestands- und Nutzungsdaten ihrer Nutzer herauszugeben. Die Problematik betrifft nicht nur die Bekämpfung der Hasskriminalität, sondern auch die Erschaffung von umfassenden Überwachungsrechten für Staat und Behörde. Schon bisher bestand die Möglichkeit für Staatsanwaltschaften auf Basis des TMG Bestandsdaten inklusive Zugangsinformationen zu verlangen. Die Bundesregierung begründet die Änderungen mit der Aussage, dass bislang das Auskunftsverfahren im TMG nur rudimentär geregelt sei.

Aus Datenschutzsicht sind Passwörter besonders zu schützen und deren Herausgabe wäre ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Aus Datenschutzgründen dürfen Passwörter nicht im Klartext gespeichert werden, sondern als Hashwert. Die Digitale Gesellschaft kritisiert die vorgesehenen Änderungen, weil das Ausprobieren der Passwörter für andere Accounts des Betroffenen eine denkbare verfassungswidrige Verwendung darstellen kann. Zudem ist es problematisch, dass künftig kein rechtlicher Beschluss nötig wird, sondern die Aufforderung einer Behörde oder Polizeidineststelle ausreichend ist. Hinzu kommt, dass der Nutzer von der Herausgabe seiner Daten an erster Stelle nicht durch den Telekommunikationsdienstanbieter erfahren soll, sondern durch die Behörden.

Bin ich als Unternehmen davon betroffen?

Hier muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wer als Telekommunikationsdienstleister zu sehen ist. Laut TKG ist ein Dienstanbieter jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an die Erbringung von solchen Diensten mitwirkt. Die geschäftsmäßige Erbringung der Dienstleistung ist dabei nicht zwangsläufig an eine Gewinnerzielungsabsicht gebunden.Wenn der Arbeitgeber die Internet– und E‑Mailnutzung zu privaten Zwecken erlaubt, ist er also als Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu sehen und fällt unter die oben genannten Bestimmungen.

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