EUGH hat entschieden:
Cookies erfordern aktive Einwilligung
In seinem Urteil (Rechtssache C‑673/17 ‚1. Oktober 2019, Urteil in der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Planet49 GmbH) entschied der EUGH, „dass die für die Speicherung aber auch den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.“
Besonders erwähnenswert ist, dass der EUGH hierbei explizit keine Unterscheidung zwischen personenbezogenen und sonstigen Daten macht. Begründet wird dies mit dem im Recht der EU verankerten Prinzip, den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre zu schützen. Der EUGH setzt damit nochmal ein deutliches Zeichen.
Bemerkenswert ist dies auch, weil Deutschland in der Umsetzung der EU-Privacy Richtlinie bisher einen Sonderweg beschritten hat. Aus Sicht der Regierung- und entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörden- entspricht das deutsche Telemediengesetz nämlich dieser Umsetzung. Im Rahmen des TMG wäre eine Opt-Out-Lösung für Cookies möglich. Das Urteil muss deshalb auch dahingehend gewertet werden, dass diese Ansicht (spätestens jetzt) nicht mehr haltbar ist. Da die Einführung der EU-Privacy Verordnung wohl noch länger dauern wird, muss sich der Gesetzgeber überlegen, ob eine EU-rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie nicht doch noch notwendig ist.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Unternehmen Planet49 GmbH.
Was bedeutet dies für Unternehmen und Websitebetreiber?
Wir hatten schon mehrmals darauf hingewiesen, dass eine rechtskonforme Einwilligung ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich macht. Auch die Cookie-Banner müssen den, nunmehr durch das Urteil des EUGH bestätigten Anforderungen angepasst werden. Denn aus den Ausführungen des EUGH geht hervor, dass Nutzer sogar über die etwaige Nutzung der Daten durch Dritte und über die Funktionsdauer unterrichtet werden müssen.