Schwere Datenpannen und Kopplungsverbot
Schwere Datenpannen
In der vergangenen Woche, so berichten mehrere Medien übereinstimmend, gab es wieder mehrere große Datenpannen.
Einerseits fällt sicher der Vorfall beim Mastercard-Bonusprogramm in diese Kategorie, da von bis zu 90.000 Datensätzen die Rede ist, die teilweise sogar Kreditkartendaten enthalten sollen. Fast schon als „normal“ zu bezeichnen ist die gerade eben veröffentlichte Meldung, bei Facebook hätte es eine weitere Datenpanne gegeben, diesmal sind (vermutlich) über 400 Millionen Telefonnummern von Facebook-Nutzern in die falschen Hände gelangt.
Zunehmend höhere Bußgelder durch deutsche Aufsichtsbehörden?
In diesem Kontext scheint es erwähnenswert, dass die deutschen Aufsichtsbehörden die bisher gepflegte Zurückhaltung bei der Verhängung hoher Bußgelder immer mehr ablegen. Wie aus einer Meldung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hervorgeht, wird demnächst von der Behörde ein Bußgeld „in bis zu zweistelliger Millionenhöhe“ verhängt, nachdem zuvor bereits zwei hohe Bußgelder im sechsstelligen Bereich verhängt wurden.
Entscheidung des OLG Frankfurt zum Kopplungsverbot
Von eher praktischer Relevanz aus Sicht der Unternehmen dürfte es sich bei einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt (6 U 6/19 v. 27.06.2019) handeln.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um die bislang häufig diskutierte Fragestellung, ob eine Einwilligung (in diesem Fall für den Empfang des Newsletters des Unternehmens) mit einer Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft werden kann. Nach überwiegend vertretener Meinung widersprach dies dem in der DSGVO verankerten Kopplungsverbot.
In der Überzeugung der Frankfurter Richter überwiegt der Ansatz der Freiwilligkeit der Einwilligung. Der Verbraucher, so die Urteilsbegründung, könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme an einem Gewinnspiel unter der Bedingung einer Verwendung seiner personenbezogenen Daten für Newsletter und Telefonwerbung durch das Unternehmen wert sei.Grundvoraussetzung sei demzufolge die Transparenz der in der Einwilligung enthaltenen Formulierung, aus der hervorgehen muss, dass die erteilte Einwilligung Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei.
Dies erstaunt, denn nach bisher überwiegend vertretener Meinung vieler Datenschützer, dürfte damit die im Kopplungsverbot angedachte Freiwilligkeit der Einwilligung stark ausgehöhlt sein.In Art. 7 Absatz 4 DSGVO heißt es, „bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“
Welche Auswirkung ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Frankfurt?
Zunächst dürften viele Werbetreibende aufjubeln, weil sich eine schon verloren geglaubte oder zumindest als sehr unsicher geltende Form der Werbung unter den oben angesprochenen Voraussetzungen nun wieder möglich scheint.Ich mahne jedoch zur Vorsicht. Meines Erachtens widerspricht die in der Urteilsbegründung angeführte Argumentation dem Prinzip des Kopplungsverbots. Weitere Urteilsfindungen, die auf Grund der Häufigkeit der Verwendung von Einwilligungen im Bereich Werbung sicher nicht lange auf sich warten lassen, werden von anderen Gerichten sehr wahrscheinlich anders getroffen werden. Die Unsicherheit, Einwilligungen mit Gewinnspielteilnahmen zu koppeln, bleibt damit.
Zumindest ist aber anzuraten, eingeholte Einwilligungen sorgfältig und nachhaltig zu dokumentieren. Dieser Mangel führte nämlich, trotz prinzipieller Zustimmung im Sachverhalt der Kopplung, zum Unterliegen des Unternehmens im Prozess.