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EuGH-Urteil zum Datenschutz:
die Verantwortung für Seitenbetreiber wächst

Es ist ein bekanntes Bild: auf einer Unternehmenswebsite befindet sich ein Facebook „Like“-Button. Viele Unternehmen nutzen dieses Mittel, aus unterschiedlichen, meist marketingstrategischen Gründen. Bisher allerdings, ohne dafür eine gesonderte Einwilligung des Websitenutzers einzuholen.

Dieses Vorgehen könnte zukünftig mit einem erhöhten Bußgeldrisiko behaftet sein.

Durch die Einbindung des Facebook „Like“-Buttons werden nämlich personenbezogene Daten des Nutzers verarbeitet und an Facebook weitergeleitet und zwar unabhängig davon, ob der Button betätigt wird oder nicht.

Der EuGH, der in seiner Entscheidung den Ausführungen des Generalanwalts gefolgt ist, erkennt darin eine (gemeinsame) Verantwortlichkeit des Websitebetreibers mit der Konsequenz, für diese Datenverarbeitung eine rechtliche Grundlage liefern zu müssen, in aller Regel eine Einwilligung. Zudem müssen die Informationspflichten und/oder die Datenschutzerklärung dementsprechend angepasst werden.

In der Praxis wird der Nutzer nun sehr häufig noch nach einer zusätzlichen Einwilligung gefragt werden.

Fraglich ist noch, welche Ausstrahlwirkung das EuGH-Urteil entfalten wird. Es ist aber zu erwarten, dass sich die Verwendung von Social-Media-Plugins auf Websiten grundlegend ändern wird.

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